Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 160
§ 160 – Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beitragssätze in der Rentenversicherung, normal normal in Ergänzung der Anlage 2 die Beitragsbemessungsgrenzen normal normal normal arabic festzusetzen.
Kurz erklärt
- Die Bundesregierung kann die Beitragssätze in der Rentenversicherung festlegen.
- Dies geschieht durch eine Rechtsverordnung.
- Der Bundesrat muss dieser Regelung zustimmen.
- Die Beitragsbemessungsgrenzen werden ebenfalls festgelegt.
- Die Regelung ergänzt die Anlage 2.